Busse an Haltestellen

Weil es mir gerade nocheinmal aufgefallen ist:

Wissen Sie, wie langsam Sie an einem warnblinkenden öffentlichen Verkehrsmittel an einer Haltestelle vorbei fahren dürfen?

Wissen Sie, dass der losfahrende Bus an einer Haltestelle Vorrang hat?

Haben Sie schoneinmal etwas vom §20 StVO gehört?

 

§ 20
Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

(1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.

(2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.

(3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden.

(4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.

(5) Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.

(6) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten.

Wenn Sie bisher keine Ahnung hatten – okay, jetzt wissen Sie’s – UND HUPEN SIE MICH NICHT MEHR VOLL, wenn ich wegen einem links blinkenden Bus abbremse. Ja, auch neben einem Bus kann man noch abbremsen. Auch wenn Sie glauben, wegen diesem Manöver jetzt 5 Tage zu spät nach Hause oder zur Arbeit oder in die Kneipe zu kommen. Fahren Sie halt früher los, wenn es so wichtig ist. Und wo ich es gerade angesprochen habe:

§ 49
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

1. das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,

(verstößt)

Was stand da nochmal im §1 Absatz 2?

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Wie ist es mit Ihnen? Fühlen Sie sich belästigt, wenn Sie ordnungsgemäß fahren und dafür ausgebuhthupt werden?

Und für die Drängler, die glauben, mit Vettel blutsverwandt zu sein:

Rechtsprechung

BVerfG, 29.03.2007 – 2 BvR 932/06

Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 2 GG; § 240 StGB
    Nötigung im Straßenverkehr durch dichtes Auffahren im Straßenverkehr unter Einsatz von Signalhorn und Lichthupe innerhalb von Ortschaften (Prüfungsanforderungen; Gewaltbegriff: Erfordernis körperlicher Kraftentfaltung und körperlichen Zwanges, Angst)

Veröffentlicht in §§ und verschlagwortet mit , , , , .

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